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Pfotenschutz Bulgarien

Parkstr. 46

13086 Berlin

 

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Mitglieder und Satzung

Die riesige Aufgabe, die vor uns liegt, können wir nur gemeinsam lösen. Deshalb freuen wir uns über jede weitere Unterstützung. Unser Team arbeitet eng zusammen, auch wenn wir an verschiedenen Orten leben. Dafür nutzen wir die modernen Medien. Ruf doch einfach an oder lass uns eine Information zukommen.

 

 

Die Satzung unseres Vereins regelt den Vereinszweck, Organisationsformen sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.

 

§1  Name und Sitz      

  1. Der Sitz des Vereines ist Berlin.
  2. Der Verein trägt den Namen:  Katzenhilfe  e.V.: Pfotenschutz Bulgarien      

Der Verein ist in das Vereinsregister  Amtsgericht Berlin Charlottenburg                                                        

eingetragen.                                   (Handelsregister Nr.: VR 34 376 Berlin)

         

Die Geschäftsadresse lautet:                    Helga Peter

                                                Parkstraße 46

                                                13086 Berlin

§2  Selbstlosigkeit des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts

 „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Vermögensbindung des Vereins

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigt Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.

 

§4 Zweck des Vereins   

Die Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, da ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit  auf materiellem, geistigen und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die Körperschaft ist tätig zur Förderung des Tierschutzes .

 

Der Verein dient:

  • der Kastration freilebender herrenloser Katzen in Bulgarien, um damit das vorhandene Elend der Straßenkatzen durch Minderung der Population zu minimieren
  • der Schaffung eines  Kastrationszentrums als Anlaufstelle für die Bevölkerung zur  Durchführung von Kastrationen von Hauskatzen, um das Aussetzen von ungewolltem Nachwuchs zu verhindern
  • der Versorgung und Unterbringung verletzter und kranker Tiere ( sollte nach der Genesung ein Überleben auf der Straße unmöglich sein, erfolgt der Versuch der Sozialisierung und Vermittlung, bis dahin werden die Tiere auf dem Vereinsgelände untergebracht)

 

 

Der Verein will o.g. Zwecke wie folgt durchsetzen:

  • Sammeln von Spendengeldern zur Durchführung von Kastrationsaktionen und Schaffung eines Kastrationszentrums
  • Anlegen und regelmäßiges Führen einer Webseite zur Bekanntmachung  des Vereins und der

Notwendigkeit seiner Tätigkeit (in deutscher und bulgarischer Sprache)

  • Aufklärungsarbeit in der bulgarischen Bevölkerung über artgerechte Haltung von Katzen und       

die  Notwendigkeit von Kastrationen

 -    Aufbau von Kontakten zu Bildungseinrichtungen im Vor-und Grundschulalter in Bulgarien

        -    Schaffung von Kontakten zu Medien

       -     Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tierschutzbund und anderer Tierschutzorganisationen

 

§5  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6  Finanzierung des Vereins

1) Der Verein finanziert sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus Spenden.

2) Darüber hinaus werden  Erbschaften angenommen.

3) Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, welche im Sinne des Vereins getätigt wurden.

4) Angestellte vor Ort (Bulgarien) erhalten den landesüblichen Mindestlohn in der Probezeit von 3 Monaten. Voraussetzung einer Einstellung ist absolute Hingabe und Fürsorge im Sinne jedes einzelnen Tieres. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Aufstockung des Lohnes möglich. Die Angestellten dürfen nicht im verwandtschaftlichen Verhältnis zu Vereinsmitgliedern stehen. Auch darf es bei der Einstellung nicht zur Vorteilsnahme durch ein Vereinsmitglied kommen.

 

§7  Religiös und politisch wird der Verein nicht tätig.

 

§8 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

1) Die ordentlichen Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder müssen volljährig sein. Bei Minderjährigen muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.

Der Vorstand muss der Aufnahme jedes Mitgliedes durch Wahl zustimmen. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

2) Fördernde Mitglieder:

Förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden, die dem Verein angehören will. Eine aktive Mitarbeit ist nicht erforderlich. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder.

3) Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft:

3.1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf dem Schriftweg  jeweils bis zum Ende des laufenden Monats.

Eingezahlte Beiträge verbleiben im Verein und werden nicht ausgezahlt. Offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein entfallen nicht auf Grund des Austritts und müssen entrichtet werden.

3.3. Ausschlussgründe:

                                        - Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

                                        - Verletzung der Satzung

                                        - nicht gezahlte Beiträge über ein Jahr

                                        - Verstoß gegen das  Vereinsinteresse

Ausschlüsse werden vom Vorstand nach Beschluss ausgesprochen und erfolgen in Schriftform. 

Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Verein ist nicht verpflichtet, Anteile aus dem Verein auszuzahlen.

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Zur Wahl in ein Amt ist Volljährigkeit Voraussetzung.

2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.

3) Alle Mitglieder haben das Recht vom Verein Auskunft über alle Belange des Vereins zu verlangen bzw. über den Stand der Arbeit informiert zu werden. Letzteres erfolgt über die Webseite des Vereins.

4) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung (MGV) stimmberechtigt. Bei Nichtteilnahme ist eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Ordentliche Mitglieder, welche ihre Arbeit zur Zeit der MGV in Bulgarien ausüben, können per  Videokonferenz an der Versammlung teilnehmen.

5) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.

6) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet.

7) Die Vereinsmitglieder sind von der Haftung ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig im Verein gehandelt haben.

 

§10 Organe des Vereins

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung (MGV)

10.1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenprüfer

- dem Schriftführer

Der Vorstand wird in der MGV für die Dauer von 2 Jahren in offener Wahl gewählt. Er ist der MGV rechenschaftspflichtig. Pro Person kann nur ein Amt ausgeübt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

10.2.  Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand gem.§ 26 BGB.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung (MGV)

Die MGV findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche MGV kann einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich halten oder das Vereinsinteresse es verlangt. 

Schwerpunkte der jährlichen MGV sind:

- Bericht des Vorstandes

- Bericht des Kassenprüfers

- Satzungsänderungen

- Festlegung des Jahresbeitrages

- Beschlussfassung über Anträge

- Wahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre)

1) Die Einberufung der MGV erfolgt schriftlich per Email mindestens vierzehn Tage vor Versammlungs-beginn. Die Tagesordnung wird darin durch den Vorstand bekannt gegeben. Werden Satzungsänderungen beantragt, müssen die Anträge dazu eine Woche vor Beginn der MGV dem Vorstand vorliegen. 

2) Die MGV wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und vom Schriftführer protokolliert.

3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

4)Der Verein kann nur durch die MGV aufgelöst werden. Zur Vereinsauflösung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§12 Arbeit des Kassenprüfers

Da der Hauptbestand des Vermögens in Bulgarien veräußert wird, erfolgt eine detaillierte und übersetzte Zusammenstellung aller Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres. Vor der MGV überprüft der

Kassenprüfer alle Bücher und Belege und bezeugt deren Richtigkeit vor den Mitgliedern der MGV.

Dazu fertigt er zur besseren Übersicht eine visuelle Darstellung für alle Mitglieder an,  in welcher regelmäßig  wiederkehrende Investitionen sowie höhere Ausgaben zusammengefasst werden und legt diese der MGV vor. Der Kassenprüfer fertigt außerdem einen Prüfbericht an. Dieser kann von allen Mitgliedern des Vereins eingesehen werden.

 

§13 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird in der MGV beschlossen und in der Beitragsordnung zusammengefasst.

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§14 Protokolle

1) Das in der MGV geführte Protokoll enthält:

- Ort, Datum

- Anwesenheit

- Tagesordnungspunkte/Verlauf

- Abstimmungsergebnisse

2) Das Protokoll ist vom Schriftführer, einem Mitglied der MGV und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3) Protokolle werden archiviert und sind für alle Mitglieder jederzeit einsehbar.

 

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die MGV in Kraft.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S.4 BGB wird versichert.

 

 

 

 

 

 

 

Die Neufassung der Satzung wurde  in der vierten Mitgliederversammlung am 06.09.2015 beschlossen.

 

 

 

 

 

                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragsordnung/  Katzenhilfe e.V.: Pfotenschutz Bulgarien

 

                                     

 

 

 

Jahresbeitrag :                     24 Euro ( 2 Euro Monatsbeitrag)

 

 

zu zahlen:                            - ganzjährig (24 Euro) 

                                - halbjährig (12 Euro)

                                      -vierteljährig (6 Euro)

 

 

 

 

 

Die Beitragsordnung wurde erneuert auf der Mitgliederversammlung am 1. April 2017.

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